Die Bundesregierung plant nach dem jüngeren offiziellen Stand eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab 2027. Nach einem vom Handelsblatt referierten Bericht der Bild über ein dem Bundesfinanzministerium zugeschriebenes Eckpunktepapier könnten dabei auch mit Süßungsmitteln gesüßte Zero- und Light-Getränke erfasst werden. Die konkrete Ausgestaltung ist noch nicht gesetzlich beschlossen.
Das berichtete Modell sieht eine Staffelung nach dem Zuckergehalt vor: Für Getränke mit 4,5 bis 7 Gramm Zucker je 100 Milliliter sollen demnach 26 Cent je Liter anfallen, bei mehr als 7 bis höchstens 10 Gramm 32 Cent und bei mehr als 10 Gramm 38 Cent. Für Getränke mit Süßungsmitteln wird unabhängig vom Zuckergehalt ebenfalls ein Satz von 26 Cent je Liter genannt. Auf die Abgabe soll laut Bericht zusätzlich Mehrwertsteuer erhoben werden. Die Sätze sind vorläufig und nicht beschlossen.
Nach den berichteten Eckpunkten könnten neben klassischen Limonaden auch Säfte, Eistees, Milch- und Kaffeegetränke, Smoothies, bestimmte pflanzliche Drinks, alkoholfreie Biermischgetränke sowie Sirupe und Getränkekonzentrate erfasst werden. Welche Produkte tatsächlich einbezogen oder ausgenommen werden, ist noch nicht abschließend festgelegt.
Für 2027 werden laut dem vom Handelsblatt referierten Bericht Einnahmen von rund 650 Millionen Euro erwartet. Danach sollen die jährlichen Einnahmen bei etwa 450 Millionen Euro liegen. Dabei handelt es sich um Plan- beziehungsweise Schätzwerte, die sich mit der konkreten Ausgestaltung oder einem späteren Inkrafttreten ändern können. Unklar ist zudem, ob die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder dem allgemeinen Bundeshaushalt zufließen sollen.
Der Zeitplan hat sich gegenüber einem früheren offiziellen Stand verschoben. Eine Regierungsantwort vom 16. Juni nannte noch eine Einführung ab 2028. Ein FAQ des Bundesgesundheitsministeriums vom Juli nennt inzwischen 2027. Ein genaues Startdatum innerhalb des Jahres ist nicht bekannt.
Offiziell begründet die Bundesregierung die geplante Abgabe vor allem mit Prävention. Sie soll insbesondere die Diabetesprävention stärken und gesundheitliche Folgen des Konsums zuckergesüßter Getränke verringern. Ob Zero- und Light-Getränke tatsächlich steuerpflichtig werden, steht ebenso aus wie ein verbindlicher Gesetzentwurf mit endgültigen Sätzen, Ausnahmen und Starttermin.
KontextWarum könnten Hersteller ihre Rezepturen ändern?
Ein Blick nach Großbritannien zeigt, dass eine Getränkeabgabe nicht nur über den Preis wirken kann. Laut einer britischen Regierungsbilanz änderten zwischen 2015 und 2019 etwa 65 Prozent der Getränke, die zunächst über dem unteren Schwellenwert der dortigen Abgabe lagen, ihre Rezeptur so, dass sie darunter fielen. Zwischen 2015 und 2024 sank der durchschnittliche Zuckergehalt der erfassten Getränke laut derselben Bilanz um 47 Prozent. Das spricht dafür, bei der Bewertung einer Abgabe auch auf Veränderungen des Produktangebots zu achten. Der Vergleich ist aber nur eingeschränkt übertragbar: Das britische Modell knüpft an den Zuckergehalt an und erfasst nicht pauschal alle Getränke mit Süßungsmitteln.
Quellen (1)
KontextWas ist von den versprochenen Präventionswirkungen zu erwarten?
Eine von der WHO angestoßene systematische Auswertung bereits eingeführter Abgaben auf zuckergesüßte Getränke fand im Mittel höhere Preise und rund 15 Prozent geringere Verkäufe der besteuerten Getränke. Für den tatsächlichen Konsum ergab sich in der statistischen Gesamtauswertung jedoch keine signifikante Veränderung. Die Auswertung berichtet außerdem über Rezepturänderungen, vor allem bei Modellen, die nach dem Zuckergehalt gestaffelt sind. Daraus lässt sich ableiten, dass eine Abgabe Preise, Verkäufe und das Produktangebot beeinflussen kann. Ein direkter Nachweis für kurzfristig weniger Diabetes oder geringeres Körpergewicht folgt daraus nicht. Die Studie untersuchte zudem keine Abgabe, die Zero-Getränke unabhängig vom Zuckergehalt erfasst.
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Quellen & Beleglage
6 QuellenEineNachricht formuliert eigenständig. Die Angaben unten beschreiben, wofür die jeweilige Quelle in dieser Fassung verwendet wurde; die Quellenart ist kein Gütesiegel für sämtliche Aussagen der Quelle.
Verwendet für: Aktuellster vor dem Recherchezeitpunkt verfügbarer Bericht zu Start 2027, Zero-Produkten, Steuersätzen und Einnahmeprognosen.
Quelle öffnen ↗ (öffnet in neuem Tab)Verwendet für: Offizieller jüngerer Hinweis auf eine Abgabe ab 2027 und deren Präventionszweck.
Quelle öffnen ↗ (öffnet in neuem Tab)Verwendet für: Dokumentiert den früheren Stand mit geplantem Beginn 2028 und dient der Chronologie.
Quelle öffnen ↗ (öffnet in neuem Tab)Verwendet für: Bestätigt die zentrale Aussage zur möglichen Einbeziehung von Süßstoffgetränken und weiteren Produktgruppen.
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Quelle öffnen ↗ (öffnet in neuem Tab)Verwendet für: Nicht für den Stand um 11:13 Uhr verwenden, da die Veröffentlichung nach dem redaktionellen Recherchezeitpunkt erfolgte; lediglich als Hinweis auf mögliche zusätzliche Details erfasst.
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