Die Datenschutzorganisation NOYB hat die Schufa am 26. August 2026 formell abgemahnt. Sie fordert die unverzügliche Löschung historischer Daten, die nach ihrer Darstellung unter anderem alte Kredite, Pfändungen und Privatinsolvenzen betreffen. Das berichtet die tagesschau unter Berufung auf NOYB und die Schufa.

„Wir mahnen die Schufa jetzt formell ab und fordern sie auf, die historischen Daten umgehend zu löschen“, sagte Marco Blocher, Sprecher von NOYB.

Betroffen sein könnten nach der Darstellung des Berichts bis zu 68 Millionen Menschen. Dabei handelt es sich um eine mögliche Größenordnung des Anwendungsbereichs, nicht um eine bestätigte Zahl individuell geschädigter Personen. NOYB kündigt zwei Verfahren an

Sollte die Schufa die Forderungen zurückweisen, will NOYB eine Unterlassungsklage im kollektiven Verbraucherinteresse einbringen. „Wenn die Schufa sich weigert, unseren Forderungen zu entsprechen, dann werden wir eine Unterlassungsklage im kollektiven Verbraucherinteresse einbringen“, sagte Blocher.

Darüber hinaus plant die Organisation eine Verbandsklage auf Schadenersatz. Sie wirft der Schufa eine millionenfache Verletzung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Ob, wann und in welcher Höhe Schadenersatz verlangt oder zugesprochen würde, ist offen.

Die Einreichung der angekündigten Unterlassungs- und Schadenersatzverfahren ist nach dem geprüften Stand nicht belegt beziehungsweise öffentlich nicht bestätigt. Auch eine konkrete Frist, die NOYB der Schufa in der Abmahnung gesetzt haben könnte, ist in den aktuellen belastbaren Quellen nicht ausgewiesen. Schufa speichert historische Daten bis zu zehn Jahre

Die Schufa räumt ein, historische Daten bis zu zehn Jahre zu speichern. Nach Angaben der Auskunftei werden die Informationen zur Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen sowie zum Testen neuer Score-Modelle genutzt. „Sie dienen der Weiterentwicklung von Produkten und Dienstleistungen“, heißt es in einem von der Schufa veröffentlichten Video.

Die Schufa vertritt zudem die Auffassung, dass die Speicherung historischer Daten legal und im Interesse der Verbraucher sei. Ob die beanstandete Speicherung im konkreten Umfang rechtmäßig ist, ist damit nicht abschließend geklärt.

Die Schufa erhält nach eigenen Angaben unter anderem Informationen von angeschlossenen Unternehmen sowie aus öffentlichen Verzeichnissen, etwa dem Schuldnerverzeichnis und dem Insolvenzregister. Nach der Darstellung im Bericht geht es bei der aktuellen Auseinandersetzung auch um Fälle, in denen Schulden bereits vor Jahren beglichen wurden. Datenschutzaufsicht prüft seit Frühjahr 2025

Der hessische Landesdatenschutzbeauftragte prüft den Fall nach eigenen Angaben seit Frühjahr 2025. Ein Ergebnis liegt zum geprüften Stand weiterhin nicht vor. NOYB wirft der zuständigen Datenschutzaufsicht deshalb Untätigkeit und Dysfunktionalität vor.

Unterdessen haben sich offenbar zahlreiche Verbraucher an die Schufa gewandt. Nach Berichten von NDR und Süddeutscher Zeitung teilte die Auskunftei Mitte Juli 2026 in Antwortschreiben mit, die Bearbeitung könne wegen der Vielzahl der Anfragen bis zu drei Monate dauern.

Verbraucher können grundsätzlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten verlangen und bei falschen, unzulässigen oder veralteten Informationen deren Korrektur oder Löschung fordern. Im aktuellen Streit stehen sich damit die Forderung nach einer schnellen Löschung und die Begründung der Schufa gegenüber, historische Daten für die Entwicklung und Prüfung ihrer Verfahren weiter zu benötigen.

KontextWelche frühere Entscheidung ist für den aktuellen Streit wichtig?

Der Europäische Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 entschieden, dass Wirtschaftsauskunfteien Informationen über eine erteilte Restschuldbefreiung nicht ohne Weiteres über längere Zeit speichern dürfen. Im selben Urteilskomplex ordnete er einen automatisch berechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Zahlungsfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 22 DSGVO ein. Das stärkt die Bedeutung von Zweck und Wirkung gespeicherter Daten. Die Entscheidung betraf allerdings nicht pauschal alle historischen Schufa-Daten. Ob sie auf alte Kredite, Pfändungen oder andere Informationen im aktuellen Streit übertragbar ist, müssen die zuständigen Gerichte klären.

Quellen (2)

Quellen & Beleglage

5 Quellen

EineNachricht formuliert eigenständig. Die Angaben unten beschreiben, wofür die jeweilige Quelle in dieser Fassung verwendet wurde; die Quellenart ist kein Gütesiegel für sämtliche Aussagen der Quelle.

Eigenständige Berichterstattungtagesschau.de / NDR

Verwendet für: Belegt den aktuellen Stand: formelle Abmahnung und Klageankündigungen, aber keine bereits belegte Klageeinreichung oder konkrete Frist.

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Fachliche EinordnungVerbraucherzentrale

Verwendet für: Aktuelle verbraucherrechtliche Einordnung: Profile können falsche, unzulässige oder veraltete Informationen enthalten; Verbraucher können Korrektur oder Löschung verlangen.

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PrimärquelleSCHUFA

Verwendet für: Offizielle Einordnung, dass die SCHUFA neben Daten angeschlossener Unternehmen auch Informationen aus öffentlichen Verzeichnissen wie Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister erhält.

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PrimärquelleSCHUFA Holding AG

Verwendet für: Belegt die im Jahresabschluss genannte Größenordnung von rund 69 Millionen natürlichen Personen; nicht als Beleg für die Zahl der konkret Betroffenen verwenden.

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Primärquellenoyb

Verwendet für: Zum Abgleich, ob ein SCHUFA-Verfahren als eingereicht ausgewiesen wird; dort ist kein entsprechendes Verfahren sichtbar.

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NOCH OFFEN

Was wir weiter beobachten

Diese Punkte sind für mögliche Aktualisierungen noch nicht abschließend geklärt:

  • Werden die von NOYB angekündigten Unterlassungs- und Schadenersatzverfahren eingereicht oder gibt es dazu eine belastbare neue Verfahrensstandsmitteilung?
  • Legt der hessische Landesdatenschutzbeauftragte ein Ergebnis oder eine wesentliche Zwischenmitteilung zu seiner Prüfung vor?
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